Satzung

Satzung des Vereins

Streetdogs Europe e. V.

 

Vorbemerkung:

In dieser Satzung ist auf die gleichzeitige Nennung der jeweiligen männlichen/weiblichen Sprachform verzichtet worden. Hierdurch wird jedoch ausdrücklich weder eine geschlechtsspezifische Einschränkung noch eine Diskriminierung vorgenommen.

 

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein trägt den Namen „Streetdogs Europe e. V.“. Der Verein ist beim zuständigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen.

 

  1. Der Sitz des Vereins ist in Wettenberg.

 

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Tiere sollen vor psychischen und physischen Schäden bewahrt werden. Bereits erkrankten Tieren soll eine Heil- bzw. Pflegebehandlung ermöglicht werden.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Rettung und Vermittlung bedürftiger und vom Tode bedrohter Tiere aus Tötungsstationen sowie von misshandelten oder herrenlosen Tieren, insbesondere aus Spanien, an Personen oder Stellen, die eine artgerechte Haltung und gewissenhafte Betreuung für die Tiere glaubhaft erkennen lassen sowie durch die Durchführung von Pflege- und Heilungsmaßnahmen für erkrankte Tiere.

 

Ferner will der Verein das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit durch geeignete Maßnahmen im positiven Sinne beeinflussen. Der Verein unterstützt und fördert seine Mitglieder und berät sie auch in Fragen der Tierhaltung.

 

  • 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

 

  1. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

 

  1. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

  • 4 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche sowie juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder per Email an den Vorstand zu richten.

 

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Aufnahmebestätigung.

 

  1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und etwaige Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung an und ist verpflichtet, diese Regelungen zu beachten und einzuhalten. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
  2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese haben sämtliche Rechte und Pflichten der Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft auch wieder aberkennen.

 

 

  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet

 

  • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung durch das Mitglied)
  • durch Ausschluss aus dem Verein
  • durch ordentliche Kündigung durch den Verein gegenüber dem Mitglied
  • durch Tod des Mitglieds (natürliche Personen) oder Auflösung des Mitglieds (juristische Personen)
  • durch Streichung von der Mitgliederliste.
  1. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand.

 

  1. Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende schriftlich ordentlich gegenüber dem Mitglied gekündigt werden. Die Kündigung ist zu begründen.

 

  1. Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit der Zahlung seines Beitrages trotz Mahnung (in Textform) länger als 3 Monate im Rückstand befindet; es genügt der Rückstand mit einem Teil des Beitrages. In der Mahnung ist auf die mögliche Streichung hinzuweisen. Der Verein muss den Zugang der Mahnung nicht nachweisen, es genügt die ordnungsgemäße Absendung an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse. Die Mahnung kann auch per E-Mail erfolgen.

 

Ferner kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.

 

  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben.

 

Dem ehemaligen Mitglied steht beim Ausscheiden aus dem Verein während eines laufenden Kalenderjahres kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Beitrags zu.

 

  • 6 Ausschluss aus dem Verein

 

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
  • grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht oder
  • in grober Weise den Interessen des Vereines und seiner Ziele zuwiderhandelt.

 

  1. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt. 

  1. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung per Einschreiben zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu dem Ausschlussantrag Stellung zu nehmen (Anhörung). Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Mitglieds über den Ausschluss. Der Ausschlussbeschluss des Vorstands erfolgt mit einfacher Mehrheit.

 

  1. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Die nächste Mitgliederversammlung ist über den Ausschluss des Mitglieds zu informieren.

 

  1. Können Ausschlussanträge und/oder –Beschlüsse dem betroffenen Mitglied trotz ordnungsgemäßer Absendung an die letzte bekannte Adresse nicht zugestellt werden, insbesondere weil das Mitglied eine Adressänderung dem Verein nicht mitgeteilt hat, geht dies zulasten des Mitglieds. Ein Ausschluss kann in diesem Fall auch ohne vorherige Anhörung des Mitglieds erfolgen.

 

  • 7 Mitgliedsbeiträge/Änderung der Adresse

 

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. In begründeten Einzelfällen können Zahlungspflichten vom Vorstand ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden.

 

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jeden Jahres bis jeweils zum 01. März fällig oder beim Eintritt in den Verein während des Kalenderjahres (anteiliger Beitrag) innerhalb von 4 Wochen ab Eintritt.

 

 

  1. Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der postalischen Adresse und/oder der E-Mail-Adresse dem Vorstand umgehend bekanntzugeben.

 

 

  • 8 Vereinsorgane

 

Organe des Vereines sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

 

  • 9 Mitgliederversammlung

 

  1. Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen, die durch den Vorstand durch Beschluss festgesetzt wird. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung erfolgt grundsätzlich per E-Mail an die letzte dem Vorstand vom jeweiligen Mitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Sollte ein Mitglied keine E-Mail-Adresse haben oder dem Vorstand keine Email-Adresse mitgeteilt haben, erfolgt die Einladung mit einfachem Brief. Für die ordnungsgemäße Einladung der Mitglieder reicht die ordnungsgemäße Absendung der Email/des Briefes durch den Vorstand.

 

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand per Brief oder Email beantragen, dass weitere Angelegenheiten noch auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand entscheidet über die endgültige Tagesordnung und übersendet diese (wie oben beschrieben) bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

 

  1. Der Vorstand bestimmt vor der Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Das Protokoll über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

  1. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen. Es kann Antrag auf geheime Abstimmung/Wahl gestellt werden. Eine geheime Abstimmung/Wahl ist durchzuführen, wenn die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies mehrheitlich verlangen.

 

Bei Vorstandswahlen kann der Versammlungsleiter auch ohne Votum der Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen; dies kann von der Mitgliederversammlung mit offenem Mehrheitsbeschluss korrigiert werden, so dass die Wahl dann offen durchzuführen ist.

 

  1. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die mindestens 3 Monate Mitglied im Verein sind und keine Beitragsrückstände haben. Teilnahme- und redeberechtigt in der Mitgliederversammlung sind auch alle anderen Mitglieder.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung 1 Stimme. Das Stimmrecht kann auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied durch schriftliche Vollmacht - per Brief oder Email an den Vorstand - übertragen werden; ein Mitglied kann jedoch maximal für 5 andere Mitglieder deren Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wahrnehmen.

 

Juristische Personen, die Mitglied sind, benennen gegenüber dem Vorstand per Brief oder Email eine natürliche Person als ihren Vertreter in der Mitgliederversammlung. Dieser Vertreter kann per Brief oder Email (mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung) an den Vorstand ausgetauscht werden.

 

  1. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen, sofern sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet.

Für die Änderung der Satzung ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

  1. Eine grundlegende Änderung des Vereinszwecks ist nur mit Zustimmung aller Vereinsmitglieder zulässig. Eine grundlegende ‚Änderung liegt nicht vor, wenn der Vereinszweck im Kern bleibt, aber lediglich anders/ergänzend formuliert wird.

 

  1. Ob Nichtmitglieder (Gäste) an der Mitgliederversammlung teilnehmen dürfen, entscheidet vor Beginn der Mitgliederversammlung jeweils der Vorstand und gibt die Entscheidung der Mitgliederversammlung bekannt.

 

  1. Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitglieder auch im schriftlichen Umlaufverfahren einholen.

 

Der Vorstand informiert die Mitglieder in Textform entsprechend § 9 Ziffer 2. dieser Satzung über das zur Abstimmung stehende Thema und setzt gleichzeitig eine Frist, innerhalb derer das Mitglied in Textform (per Post oder per E-Mail) antworten kann. Gültig ist nur die jeweils erste Äußerung eines Mitglieds. Es genügt bei dieser Form der Abstimmung die einfache Mehrheit. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden ebenso nicht berücksichtigt wie nicht abgegebene Stimmen.

 

Das Ergebnis der Abstimmung soll den Mitgliedern in der Form des § 9 Ziffer 2. innerhalb von 7 Tagen nach Ablauf der gesetzten Antwortfrist bekanntgegeben werden.

 

  • 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für Folgendes zuständig:

 

  1. Entgegennahmen des Jahresberichtes des Vorstandes
  2. Genehmigung des Jahresabschlusses
  3. Wahl des Vorstands
  4. Entlastung des Vorstands
  5. Beschluss über die Auflösung des Vereins
  6. Beschluss über Änderungen der Vereinssatzung und des Vereinszweckes
  7. Wahl von Kassenprüfern
  8. Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer
  9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
  10. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliederbeiträge.

 

  • 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Satzungs-bestimmungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen ist allerdings grundsätzlich eine Ladungsfrist von lediglich 2 Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekanntzugeben.

 

 

  • 12 Vorstand

 

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, soweit diese Satzung nicht anderen Organen Aufgaben ausdrücklich zuweist, das gilt insbesondere für die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und hat dafür zu sorgen, dass die Einkünfte und das Vereinsvermögen ausschließlich für Zwecke des Vereins verwendet werden.

Der Vorstand ist ferner für Maßnahmen zuständig, bei denen die Arbeit des Vereins in der Öffentlichkeit präsentiert und für die Ziele des Vereins geworben wird.

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus

 

- dem 1. Vorsitzenden

- dem 2 Vorsitzenden

- dem Kassenwart.

 

Jedes der o. g. genannten 3 Vorstandsmitglieder kann den Verein einzeln außergerichtlich und gerichtlich vertreten. 

 

Zum Vorstand gehören ferner

 

- der Schriftführer

 

Diese Personen können den Verein nicht außergerichtlich oder gerichtlich vertreten. Sie haben jedoch Teilnahme- und Stimmrecht in Vorstandssitzungen.

 

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl in der Mitgliederversammlung, damit endet gleichzeitig die Amtszeit des bisherigen Vorstands. Die (auch mehrfache) Wiederwahl ist zulässig.

Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis eine wirksame Neuwahl stattgefunden hat.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

 

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich einzeln. Kann bei Wahlen kein Kandidat die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, wird zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchgeführt.

Die Vorstandsmitglieder können sich auch als Vorstandsteam zur Wahl stellen (Blockwahl). Wenn sich ein Vorstandsteam zur Wahl stellt, ist darüber vorab (ja/nein/Enthaltung) abzustimmen.

 

Die Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Wählbar ist  auch der jeweilige Vertreter der juristischen Personen.

 

Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft erlischt die Vorstandsmitgliedschaft automatisch.

 

Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder jederzeit mit 2/3-Mehrheit vorzeitig abberufen.

 

  1. Vorstandsmitglieder sollen nicht hauptberuflich Mitarbeiter des Vereins sein.

 

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip entsprechend § 9 Ziffer 8. Sätze 1-3.

Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Sitzungen werden durch den Vorsitzenden bei Bedarf per Email einberufen mit einer Frist von in der Regel 7 Tagen, im Verhinderungsfalle durch ein anderes Vorstandsmitglied.

In dringenden und wichtigen Ausnahmefällen kann die Einberufungsfrist verkürzt werden.

Vorstandsbeschlüsse können auch im Wege einer Telefonkonferenz und auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen, auch per Email.

 

 

Der Vorstand kann – auch dauerhaft - Gäste beratend (ohne Stimmrecht) zu seinen Sitzungen einladen.

 

  1. Beschlüsse des Vorstandes sind umgehend zu protokollieren.


 

  1. Der Vorstand kann Änderungen der Satzung, die von Gerichten oder Behörden, insbesondere dem Finanzamt, aus formalen Gründen gefordert werden (etwa zur Erlangung/ zum Erhalt der Gemeinnützigkeit), selbst vornehmen und hat die Mitglieder darüber per Email oder postalisch zu informieren.

 

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. 
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsinhalte ist der Vorstand zuständig.

 

  1. Mitglieder und Mitarbeiter des Vereines haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dabei ist das Gebot der Sparsamkeit im Sinne des Vereines zu beachten.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Aufwendungen müssen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

  1. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Verfahrensfragen seiner Arbeit geregelt werden, insbesondere die Einberufung von Sitzungen.

 

  1. Der Vorstand kann haupt- oder nebenamtlich Beschäftigte des Vereins durch schriftliche Vollmacht mit der Vertretung des Vereins in einzelnen Aufgaben und/oder Rechtsgeschäften beauftragen.

 

  • 13 Finanzverwaltung und Kassenprüfer

 

  1. Die Finanzen des Vereins sind durch ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und über die Erstellung eines Haushaltsplans sowie einer Jahresrechnung zu verwalten.

Die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht sind vom Vorstand oder von einer von ihm beauftragten Person in der Mitgliederversammlung zu präsentieren. Fragen dazu aus den Reihen der Mitglieder sind auch vom Vorstand zu beantworten.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 1 Jahr. Die mehrfache Wiederwahl ist zulässig.

 

  1. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

Sämtliche Unterlagen sind den Kassenprüfern so rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung vorzulegen, dass diese den Prüfbericht ordnungsgemäß erstellen können. Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen und insbesondere auch die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.

 

  • 14 Vereinsordnungen

 

Der Vorstand ist berechtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen: Beitragsordnung, Finanzordnung, Wahlordnung und Geschäftsordnung. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Mitgliederversammlung kann die Ordnungen durch Mehrheitsbeschluss ändern.

 

  • 15 Datenschutz

 

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereines werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz personenbezogene Daten über die Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert.

 

  1. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf Auskunft und ggf. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten bzw. Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

 

  • 16 Auflösung

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ beschlossen werden. Die Einladungsfrist beträgt 1 Monat. Beschlussfähigkeit liegt diesbezüglich nur vor, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.

 

Wird das Quorum nicht erreicht, kann mit Frist von 1 Monat erneut zur außerordentlichen Mitgliederversammlung zwecks Vereinsauflösung eingeladen werden; diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

Die Abstimmung erfolgt geheim und schriftlich.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 80% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; § 9 Ziffer 8. Satz 2-3 gilt entsprechend.

 

  1. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.

 

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an

 

                        Den Bund gegen Missbrauch von Tieren e.V. Köln

           

der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige  Zwecke zu verwenden hat.

 

Erstellung: 28.02.2018